Sperrzeitauflagen in der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) kommen häufig fehlerhaft zustande und können in der Folge anfechtbar oder sogar nichtig sein. Die Missachtung einer unwirksamen gaststättenrechtlichen Auflage ist keine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 28 GastG.

Rechtsgrundlage für eine Sperrzeitauflage ist § 5 Abs. 1 GastG, wobei dessen Nr. 1 dem Schutz der Gäste, Nr. 2 dem Schutz der Beschäftigten und Nr. 3 dem Schutz der Umwelt, Bewohner, Nachbarn und der Allgemeinheit dient. Die Norm verlangt bezogen auf die betroffenen Rechtsgüter einen konkreten Anlass und eine konkrete Gefahr als Voraussetzung für eine rechtmäßige Auflagenanordnung. Daran fehlt es häufig. Nur ein konkretes Vorkommnis kann Anlass zu der Befürchtung geben, die in § 5 Abs. 1 GastG aufgeführten Rechtsgüter seien gefährdet. § 5 GastG gibt keine Grundlage für die Anordnung, abstrakten Gefahren entgegenzuwirken. Die konkrete Gefahr verlangt die erkennbare objektive nicht entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts. Besteht keine Veranlassung zu der Besorgnis, der Gaststättenbetrieb verursache eine im Sinne des § 5 Abs. 1 GastG relevante Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die es zu beseitigen gilt, so ist eine Anordnung nicht zulässig. Im Zuge der Auflagenerteilung ist zudem eine Begründung mit Benennung der zu schützenden Rechtsgüter und der durch die Auflage abzuwendenden konkreten Gefahren erforderlich.

Vorgehen bei fehlerhaften Sperrzeitauflagen

Bei der Sperrzeitauflage wird es sich rechtlich meist um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handeln. Nebenbestimmungen mit eigenem Regelungscharakter können isoliert angefochten werden. Ihre Unwirksamkeit berührt nicht die Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis im Übrigen.

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