Ermittlungsverfahren und Anklagen wegen Steuerstrafsachen sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Bei einer Verurteilung drohen nach § 370 Abgabenordnung (AO) Haftstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen. Bevor Sie sich im Strafverfahren mündlich oder schriftlich zur Sache einlassen, sollten Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Bei den Finanzbehörden gelten Gastronomie und Beherbergungsgewerbe als Risikobranchen. Wird eine Außenprüfung nach § 193 Abgabenordnung, sog. Betriebsprüfung, für ihren Betrieb angesetzt, sollten sie darauf vorbereitet sein, dass auf gastronomische Betriebe spezialisierte Prüfer, sämtliche Geschäftsunterlagen auf Unregelmäßigkeiten durchleuchten. Die Betriebsprüfer sind dabei mit verschiedenen Richt- und Kennzahlen sowie spezieller Prüfsoftware (IDEA) bewaffnet. Weist ihre Buchhaltung Lücken oder grobe Mängel auf, ist die Prüfung schnell beendet und das Finanzamt ist berechtigt, ihre Gewinne zu schätzen. Da eine Betriebsprüfung in der Regel für bis zu drei Jahren rückwirkend erfolgt, summieren sich die Gesamtnachzahlungen für Umsatz,- Einkommens- Gewerbesteuer sowie ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge schnell auf einen sechsstelligen Betrag. Neben existenzbedrohenden Steuernachzahlungen sind dann auch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten (Mehr zum Thema). Werden dann Unregelmäßigkeiten entdeckt, so droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.