Die Angabe von Preisen für Waren und Dienstleistung ist eigentlich selbstverständlich. Häufig bestehen jedoch Unklarheiten im Detail: Welcher Preis ist anzugeben? Wo sind Preise auszuhängen? Wie sind Preise zu berechnen? Antworten auf diese und weitere Fragen sind der Preisangabenverordnung (PAngV) zu entnehmen. Der Beitrag setzt sich mit einigen häufig wiederkehrenden Fragen mit Bezug zur Preisangabenverordnung auseinander, die in der Vergangenheit von Gastronomen an uns herangetragen werden.
Einführung
Durch Sicherstellung einer korrekten Auspreisung soll die Preisangabenverordnung Preiswahrheit und Preisklarheit sicherstellen. Nur eine umfassende und sachlich zutreffende Information über den Preis ermöglicht es dem Verbraucher, Preise zu vergleichen und eine optimale Konsumentscheidung zu treffen. Die Regelungen der Preisangabenverordnung sind dann nicht einschlägig, wenn sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet.
Welcher Preis ist anzugeben?
Es ist grundsätzlich der Endpreis anzugeben, also einschließlich Bedienung und aller sonstigen Zuschläge (§ 7 Abs. 5 PAnGV).
Bei Gerichten, die sich aus vom Gast zu wählenden Komponenten zusammensetzen, ist der Endpreis für jede Komponente anzugeben.
Bei Waren, die typsicherweise nach Gewicht abgerechnet werden (z.B. hochwertiges Fleisch), sollte der Grundpreispreis für je 100 Gramm oder 1 Kilogramm angegeben werden. Sofern sich bei der Zubereitung das Gewicht verändert (wie etwa bei Fleisch oder Fisch) sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich das angegebenen Gewicht auf das Rohgewicht bezieht und es durch die Zubereitung zu Abweichungen kommen kann.
Wo und in Welche Form sind Preisverzeichnisse bereitzuhalten?
Grundsätzlich sind Preisverzeichnisse auf den Tischen auszulegen. Dem Gast sind sie auf Verlangen vor der Entgegennahme der Bestellung und – ebenfalls auf Verlangen – vor der Abrechnung vorzulegen. Alternativ kann ein Preisverzeichnisse im Gastraumraum angebracht werden. In diesem Fall ist auf eine gute Lesbarkeit zu achten. Erfolgen Bestellung und Abrechnung ausschließlich in einem bestimmten Bereich (z.B. Verkaufspreisen) so sollte der Preisaushang besonders in diesem Bereich geradezu in das Auge des Gastes springen.
Muss zusätzlich ein Preisverzeichnis im Eingangsbereich der Gaststätte angebracht werden?
Ja. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind (§ 7 Abs. 2, S. 1 PAnGV).
Muss das Preisverzeichnis im Eingangsbereich alle angebotenen Speisen und Getränke enthalten?
Nein. Im Eingangsbereich genügt eine Auflistung der wesentlichen Speisen und Getränke, die erwartungsgemäß am häufigsten bestellt werden (§ 7 Abs. 2 PAnGV).
Muss das Preisverzeichnis zwingend direkt im Eingangsbereich der angebracht werden?
Das Preisverzeichnis sollte in unmittelbarer Nähe des Hauptzuganges angebracht werden. Sofern mehrere gleichmäßig frequentierte Zugänge existieren, sollte an jedem Zugang ein Preisverzeichnis angebracht werden. Bei vorgelagerten Schankflächen ist das Preisverzeichnis an deren Hauptzug anzubringen.
Wo ist das Preisverzeichnis anzubringen, wenn sich die Gaststätte in einem Kaufhaus oder Shoppingcenter befindet?
In diesem Fall genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils (§ 7 Abs. 2, S. 2 PAnGV).
Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung?
Bestimmte Verstöße gegen die Preisangabenverodnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 10 PAngV). Da die Preisangabenverordnung auch den fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer schützt, liegt in einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3, 4 Nr. 4 UWG.