Auflagen zum Umwelt- und Immissionsschutz, insb. Lärmschutz, sollten von Gastronomiebetrieben jedem Fall ernst genommen und eingehalten werden. Ab 22:00 Uhr müssen zudem Fenster und Türen geschlossen bleiben. Als Folgeproblem ergeben sich dann häufig Lärmbelästigungen durch die Laufgeräusche veralteter, unterdimensionierter oder schlecht gewarteter Belüftungsanlagen.

Abspielen von Musik

Besonders in dichtbebauten Gegenden können sich Nachbarn und Anwohner schnell durch laute Musik gestört fühlen. Gastronomiebetriebe können hier präventiv tätig werden, indem die maximale Lautstärke von Musikanlagen auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß begrenzt wird. Ansprechpartner hierfür ist ein Sachverständiger für Akustik. Für das Abspielen von Live-Musik ist ein Antrag beim Ordnungsamt erforderlich. Da nicht jeder Raum für Live-Musik geeignet ist, muss zunächst ein Gutachter klären, ob die Räumlichkeiten die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Schankvorgarten

Für den Schankvorgarten gilt grundsätzlich das zuvor gesagt. Im Falle von Anwohnerbeschwerden führt das Umweltamt Prognoserechnungen zur Lärmbelastung im Umfeld durch. Große Bedeutung kommt neben der Größe des Schankvorgartens und der Entfernung zwischen Emmissionsort (Ort der Schallquelle) und Immissionsort (Ort an dem der Schall auf den betroffenen einwirkt) auch die Beschaffenheit der Umgebung zu. Dies führt in der Praxis dazu, dass der Schankvorgarten nur tagsüber bis 22 Uhr betrieben werden darf. Eine längere Öffnung ist dann nur mit einer Ausnahmezulassung möglich. Diese ist kostenpflichtig und kann beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden.

Betriebszeiten für den Schankvorgarten:

  • Grundsätzlich bis 22 Uhr;
  • Mit Sonderzulassung Sonntag bis Donnerstag 22.00 – 23.00 Uhr und Freitag und Sonnabend 22.00 – 24.00;

Baulicher Schallschutz

Bei der Herrichtung neuer Gasträume müssen besondere Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Insbesondere müssen Maßnahmen nach DIN 4109 zur Luft- und Trittschalldämmung zwischen Gasträumen und angrenzendem Wohnraum getroffen werden. Daneben empfehlen sich weitere zum Schallschutz, wie die Verwendung schwingungsdämpfender Stützen, Beläge und Halterungen.

Müll und Abfallbeseitigung

Der Gastronom ist nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zur getrennten Erfassung von Restmüll und verwertbare Abfällen zu erfassen. Eine Entsorgung über den Hausmüll ist in der Regel nicht zulässig. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die regelmäßige Gesamtabfallmenge 625 Liter je Woche nicht überschreitet und der Eigentümer, bzw. die Hausverwaltung, mit der Entsorgung über den Hausmüll einverstanden ist. Auch in diesem Fall ist eine Trennung der Abfälle erforderlich.

Darüber hinaus sind Speisereste sowie Fette und Feststoffe aus Fettabscheidern separat zu sammeln und durch ein Fachunternehmen zu entsorgen.