Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) vom 16. November 2007 Gilt in allen Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken ein allgemeines Rauchverbot. Gaststätten in diesem Sinne sind alle Gastronomiebetriebe nach § 1 des Gaststättengesetzes (§ 3Abs. 7 NRSG).

Ausnahmen für Gaststätten vom allgemeinen Rauchverbot

Von dem allgemeinen Rauchverbot können unter bestimmten Voraussetzungen Gastronomiebetriebe ausgenommen werden. Entsprechende Ausnahmeregelungen für Gastronomiebetriebe sind in § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 enthalten. Während die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 9 NRSG eine eng gefasst Sonderregelung für Shisha-Bars ist, ermöglicht § 4 Abs. 1 Nr. 9 NRSG eine breiter gefasste Ausnahmeregelung, die es ermöglicht, Gaststätten und Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4a NRSG als Rauchergaststätten zu führen.

Voraussetzungen für eine Rauchergaststätte nach § 4a NRSG

Für eine Ausnahme vom allgemeinen Rauchverbot muss eine Rauchergaststätte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Grundfläche des Gastraumes beträgt weniger als 75 Quadratmeter und die Gaststätte verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum.
  • Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu der Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten.
  • In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden
  • Die Kennzeichnung einer Rauchergaststätte nach Absatz 1 muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich erfolgen. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen.
  • Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.
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