Was eigentlich selbstverständlich ist, erweist sich in der Praxis oft keineswegs als so selbstverständlich. So auch die korrekte Anwendung des § 111 OWiG. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist derjenige, gegen den eine Behörde ein Bußgeldverfahren führt, zur Mitteilung der Personalien verpflichtet. Das macht auch Sinn, denn ohne entsprechende Angaben zum Betroffenen sind Ermittlungen schwer durchführbar und Sanktionen kaum durchsetzbar. Konsequenterweise sanktioniert § 111 Abs. 3 OWiG deshalb den Verstoß gegen Abs. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro.

Nun kommt es aber durchaus vor, dass die Personalien des Betroffenen der zuständigen Behörde bereits bekannt sind, etwa aus einem vorangegangenen Verfahren, weil sie bei der Sachverhaltsaufnahme vor Ort durch die Polizei aufgenommen wurden oder aus anderen Gründen. Verdunkelungsgefahr besteht in diesem Fall nicht. Zumindest bestimmten Ordnungsämtern in Berlin – und bestimmt auch anderswo – ist das aber egal. Gibt ein Betroffener, dessen Personalien der Behörde aus vertrauenswürdiger Quelle vollständig und richtig bekannt sind, seine Personalien nicht an, dann erhält er trotzdem ein Bußgeld.

So auch in einem kürzlich bearbeiteten Fall: Die vollständigen Personalien des Betroffenen waren der Behörde aus gleich mehreren Sachverhalten bekannt: einmal aus einem vorangegangenen OWiG-Verfahren und zusätzlich aus einer Mitteilung der Berliner Polizei. Das Bußgeld für die unterbliebene Mitteilung der Personalien fiel zudem nicht sonderlich moderat aus. In der Hauptverhandlung rechtfertigte der Behördenvertreter diese Praxis mit dem Hinweis, dass er der Richtigkeit seiner eigenen Akten und von Mitteilungen der Polizei nicht hinreichend vertrauen könne.

Hintergrund:

Angaben nach § 111 OWiG sind nur dann erforderlich, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Es genügen Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich und können unter Umständen sogar schädlich sein.

§ 111 OWiG, Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden

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