Werden zubereitete Speisen und Getränke – das schließt alkoholische Getränke mit ein – an Hausgäste im Rahmen eines Beherbergungsgewerbes verabreicht, so ist dafür nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG grundsätzlich keine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Das gilt jedoch nicht, sofern in dem Beherbergungsbetrieb eine Bar oder ein Restaurant mit Alkoholausschank betrieben wird, zu dem neben den Hausgästen auch für andere Gäste Zugang haben. Kleine Beherbergungsbetriebe, wie Frühstückspensionen, sind daher weitgehend vom Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis befreit.