Bei den Finanzbehörden gelten Gastronomie und Beherbergungsgewerbe als Risikobranchen. Wird eine Außenprüfung nach § 193 Abgabenordnung, sog. Betriebsprüfung, für ihren Betrieb angesetzt, sollten sie darauf vorbereitet sein, dass auf gastronomische Betriebe spezialisierte Prüfer, sämtliche Geschäftsunterlagen auf Unregelmäßigkeiten durchleuchten.

Die Betriebsprüfer sind dabei mit verschiedenen Richt- und Kennzahlen sowie spezieller Prüfsoftware (IDEA) bewaffnet. Weist ihre Buchhaltung Lücken oder grobe Mängel auf, ist die Prüfung schnell beendet und das Finanzamt ist berechtigt, ihre Gewinne zu schätzen. Da eine Betriebsprüfung in der Regel für bis zu drei Jahren rückwirkend erfolgt, summieren sich die Gesamtnachzahlungen für Umsatz,- Einkommens- Gewerbesteuer sowie ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge schnell auf einen sechsstelligen Betrag.

Grundsätzlich richtet sich die Häufigkeit von Betriebsprüfungen nach der Betriebsgröße. Während Großbetriebe lückenlos geprüft werden, erfolgen Betriebsprüfungen bei Klein- und Mittelbetrieben in einem durchschnittlichen Abstand von 11 und 21 Jahren. Überraschend angesetzte Betriebsprüfungen können jedoch jederzeit erfolgen, da ein Teil der zu prüfenden Betriebe in einem Losverfahren ermittelt wird. Daneben ordnet das Finanzamt anlassbezogene Prüfungen an, wenn es einen Prüfungsbedarf erkennt. Anzeichen, die einen Prüfungsbedarf begründen, sind v.a.:

  • Einkünfte aus dem Betrieb können den Lebensbedarf nicht decken und es liegen dem Finanzamt keine weiteren Einnahmequellen vor
  • Zu hoher Kassenbestand
  • Zu geringe Personalkosten bzw. zu viele als geringfügig angemeldete Beschäftigte
  • Anonyme Anzeigen von Arbeitnehmern, Lieferanten oder Kunden

Werden dann Unregelmäßigkeiten entdeckt, so droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Neben den existenzbedrohenden Steuernachzahlungen sind auch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Im Jahre 2005 wurden die Geschäftsräume einer insbesondere in Kunstkreisen legendären Bar in Berlin Charlottenburg durchsucht, woraufhin das Finanzamt Steuergelder in Millionenhöhe nachforderte. In Folge dessen mussten die ehemaligen Betreiber Insolvenz anmelden. Gleichzeitig wurden sie vor dem Landgericht Berlin wegen Steuerhinterziehung im sechststelligen Bereich angeklagt. 2011 erging das Urteil, in dem sie wegen Steuerhinterziehung jeweils zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldstrafe von 5.000 und 7.500 € verurteilt wurden. Das Urteil ist in Anbetracht der vorgeworfenen Steuerhinterziehung in Höhe von 1,3 Mio. € milde ausgefallen.

Weniger milde urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.07.2010 – 1 StR 643/09) in einem Fall, in dem den angeklagten Gastronomen Steuerverkürzungen von 950.002 € vorgeworfen wurden. Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Ermittlungsverfahren und Anklagen wegen Steuerstrafsachen sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Bei einer Verurteilung drohen nach § 370 Abgabenordnung Haftstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen. Bevor sie sich im Strafverfahren mündlich oder schriftlich zur Sache einlassen, sollten sie unbedingt anwaltliche Hilfe einholen.

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