Grundsätzlich sind alle Gewerbebetriebe, die fetthaltige Abwässer in die Kanalisation einleiten, zur Installation und zum Betrieb einer ausreichend dimensionierten Fettabscheideanlage verpflichtet. Diese Rechtspflicht folgt aus § 4 der allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).

Befreiung von der Pflicht zur Installation eines Fettabscheiders

Eine Befreiung von der Pflicht zur Installation eines Fettabscheiders kann in Betracht kommen, wenn durch den Betrieb nur äußerst geringe Mengen von lipophilen (fetthaltigen) Stoffen in das Abwasser gelangen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund der Eigenart des Geschäftsbetriebes das Volumen an fetthaltigen Abwässern – wenn überhaupt – mit dem eines Privathaushaltes vergleichbar ist. Maßgeblich hierfür sind die Art des Betriebes sowie der Betriebsumfang. In diesen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen und nach Prüfung durch die Berliner Wasserbetriebe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Betrieb eines Fettabscheiders möglich. Nach unserer Erfahrung kann eine Ausnahmegenehmigung insbesondere für die folgenden Betriebsformen in Betracht kommen:

  • Cateringanbieter, die in ihren Geschäftsräumen nicht oder nur in geringem Umfang vorkochen;
  • Feinkostgeschäfte;
  • Atypische Gastronomiebetriebe;
  • Bestimmte Bars;

Der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Betrieb eines Fettabscheiders ist zu begründen. In der Begründung sollte dargelegt werden, warum das konkreten Betriebsmodell des Antragstellers zu keinen oder nur sehr geringen Einleitungen von fetthaltigen Abwässern in die Kanalisation führt. Vor einer Entscheidung führen die Berliner Wasserbetriebe grundsätzlich einen Ortstermin durch. In Zweifelsfällen ist ferner mit einer Abwassermessung zu rechnen. Nach gegenwärtiger Entscheidungspraxis der Berliner Wasserbetriebe werden Ausnahmegenehmigungen in der Regel nur zeitliche befristet, zumeist auf ein Jahr, erteilt. Eine Entfristung ist in Einzelfällen ab dem dritten oder vierten Jahr möglich.

Neben der abwasserrechtlichen Problematik hat die Einleitung fetthaltiger Abwässer auch eine mietrechtliche Dimension. Denn vom Mieter verursachte Fettablagerungen in hauseigenen Rohrleitungen können eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellen, die wiederum Ansprüche des Vermieters oder Eigentümers begründen können. Insofern kann sich die Pflicht zum Betrieb einer Abscheideanlage auch unmittelbar aus dem Mietverhältnis ergeben.

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