Dass Musik, egal ob Vinylplatte, MP3 oder Liveperformance, nicht ohne weiteres gespielt werden darf, dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein. Dafür ist in den allermeisten Fällen eine vorherige Meldung bei der GEMA als der zuständigen Verwertungsgesellschaft erforderlich. Wird häufiger Musik gespielt, ist der Abschluss eines Rahmenvertrages mit der GEMA praktisch unumgänglich. GEMA freie Musik gibt es zwar, jedoch häufig nicht in der notwendigen Breite. Zudem bedeutet GEMA-frei auch nicht unbedingt immer „kostenlos nutzbar“. Wirklich gemeinfreie Musik gibt es kaum.

Das Abspielen von Musik ohne eine vorherige Anmeldung oder einen Rahmenvertrag mit der GEMA ist nicht zu empfehlen. In diesem Fall droht eine Veranlagung nach dem einschlägigen GEMA Rahmenvertrag. Dazu kommen üblicherweise noch pauschalisierte Kontrollkosten in gleicher Höhe. Die GEMA bittet in solchen Fällen häufig auch nachträglich für die Vergangenheit zur Kasse. Waren Veranstaltungen nicht ordentlich angemeldet oder nicht von entsprechenden Rahmenverträgen abgedeckt, ist mit einer Nachveranlagung zu rechnen. Einfallstor bildet hier häufig die eigene Website mit Informationen über (lange) vergangene Veranstaltungen.

CategoryGastronomierecht

© 2021 Christian Feierabend