Die folgenden Punkte geben einen (nicht abschließenden) Überblick zu punkten, die vor einer Minderung der Miete in jedem Fall geprüft werden sollten.
1. Ist der Mangel erheblich?
Minderungsrechte können grundsätzlich nur im Fall eines erheblichen Mangels geltend gemacht werden. Erheblich ist der Mangel grundsätzlich dann, wenn er den Nutzung des Mietobjektes zu dem vom Mietvertrag vorausgesetzten Zweck in erheblich und spürbar beeinträchtigt.
2. War der Mangel bei Vertragsschluss bekannt?
Ein Minderungsrecht besteht regelmäßig dann nicht, wenn der Mangel dem Mieter bereits bei Vertragsschluss bekannt war und dieser diesbezüglich keinen Vorbehalt bei der Abnahme erklärt hat.
3. Aufforderung des Vermieters zur Beseitigung des Mangels.
Der Mangel sollte zunächst dem Vermieter angezeigt werden, und dieser unter Setzung einer Frist zur Beseitigung aufgefordert werden.
4. Vorbehaltlose Zahlung der Miete trotz Mangel
Eine Geltendmachung von Minderungsrechten ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn trotz Kenntnis des Mangels die Miete weiter ohne Vorbehalt gezahlt wurde.
5. Vertragliche Einschränkung des Minderungsrechts
In Gewerbemietverträgen ist das Minderungsrecht des Mieters häufig stark eingeschränkt. Eine vertragswidrige Minderung kann ernste Konsequenzen, bis zur Kündigung des Vertrages nach sich ziehen.
Wichtig: Unter keinen Umständen sollten Sie eigenmächtig einen als angemessene erachteten Teil der Miete einbehalten. Ein solches Vorgehen stellt fast immer eine Vertragsverletzung dar, die nicht selten zu einer Abmahnung oder Kündigung führt.